Unsere Statuten
Die Freisinnig-Demokratische Partei des Bezirkes Winterthur vertritt und fördert eine rechtsstaatliche, den liberalen und demokratischen Grundsätzen verpflichtete Politik. Sie bekennt sich zu den Werten Freiheit, Verantwortung, Leistung und Offenheit. Die Bezirkspartei ist Glied der Freisinnig-Demokratischen Partei des Kantons Zürich und vertritt im Bezirk die in kantonalen und eidgenössischen Programmen niedergelegten freisinnigen Grundsätze. Unsere Statuten finden Sie auf der Folgeseite.
Statuten der Freisinnig-Demokratischen Partei des Bezirkes Winterthur vom 15. Juni 2006
Grundlagen Artikel 1 Rechtsform, Name und Sitz Unter dem Namen
«Freisinnig-Demokratische Partei des Bezirkes Winterthur» (Bezirkspartei) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Zivilgesetzbuches mit Sitz in Winterthur.
Artikel 2 Zweck
2.1. Die Freisinnig-Demokratische Partei des Bezirkes Winterthur vertritt und fördert eine rechtsstaatliche, den liberalen und demokratischen Grundsätzen verpflichtete Politik. Sie bekennt sich zu den Werten Freiheit, Verantwortung, Leistung und Offenheit.
2.2. Die Bezirkspartei ist Glied der Freisinnig-Demokratischen Partei des Kantons Zürich und vertritt im Bezirk die in kantonalen und eidgenössischen Programmen niedergelegten freisinnigen Grundsätze.
Artikel 3 Mitgliedschaft
3.1. Die Bezirkspartei besteht aus den Mitgliedern der Ortsparteien des Bezirkes Winterthur und den im Bezirk wohnhaften Mitgliedern der von der Kantonalpartei anerkannten Sektionen.
3.2. Die Mitgliedschaft bei der Bezirkspartei wird durch den Beitritt zu einer Ortspartei oder Sektion erworben.
Artikel 4 Organe
4.1 Delegiertenversammlung
4.2 Vorstand
4.3 Geschäftsleitung
4.4 Revisoren
Artikel 5 Delegiertenversammlung
5.1 Zusammensetzung 5.1.1. Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ der Bezirkspartei. Sie besteht aus den Delegierten der Ortsparteien und Sektionen gemäss Ziff: 5.1.2 5.1.2. Jede Ortspartei und Sektion hat Anspruch auf 4 Sitze, die FDP Winterthur auf 20. 5.1.3. Die Vorstandsmitglieder nehmen an der Delegiertenversammlung mit Stimmrecht teil. Bei Entscheiden gemäss Ziff. 5.2.2 enthalten sie sich der Stimme. 5.1.4. Alle Mitglieder der Ortsparteien und Sektionen können an der Delegiertenversammlung teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.
5.2 Zuständigkeiten 5.2.1. Änderung der Statuten, 5.2.2. Abnahme von Jahresbericht und Jahresrechnung, 5.2.3. Festlegung der von den Ortsparteien je Mitglied sowie von den Sektionen an die Bezirkspartei zu leistenden Mitgliederbeiträge, 5.2.4. Wahl des Präsidenten und der Geschäftsleitung, sowie weiterer Mitglieder des Vorstandes, 5.2.5. Wahl der/Revisoren, 5.2.6. Wahlvorschläge für Behördenwahlen im Bezirk, sofern mehr freisinnige Kandidaturen vorliegen, als Sitze zu besetzen sind, 5.2.7. Wahlvorschläge für den Kantonsratswahlkreis Winterthur-Land, 5.2.8. Nominierung der Kandidaten für National- und Ständerat sowie Regierungsrat zuhanden der Kantonalpartei.
5.3 Organisation 5.3.1. Die Einberufung erfolgt durch die Geschäftsleitung, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Einladungen sind unter Angabe der Traktanden bis spätestens 14 Tage vor der Versammlung der Post zu übergeben. Die Delegiertenversammlung muss einberufen werden, wenn es 12 Delegierte unter der Angabe der zu behandelnden Traktanden verlangen. Die Sitzung muss innert 30 Tagen seit Eingang des Begehrens stattfinden. 5.3.2. Jeweils in geraden Jahren wird die ordentliche Delegiertenversammlung im 2. Quartal einberufen zur Behandlung der Geschäfte gemäss Art. 5.2.2 bis 5.2.5. 5.3.3. Die Delegiertenversammlung wird durch den Präsidenten, im Verhinderungsfall durch den Vizepräsidenten geleitet. 5.3.4. Die Beschlüsse werden - unter Vorbehalt von Ziff. 13.1 - mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. 5.3.5. Abstimmungen und Wahlen finden mit offenem Handmehr statt, sofern nicht mindestens 1/5 der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung verlangt oder die Geschäftsleitung dies beschlossen hat. 5.3.6. Beim Wahlvorschlag für die Kandidaten des Wahlkreises Winterthur-Land für den Kantonsrat haben die Delegierten und Vorstandsmitglieder aus der Stadt kein Stimmrecht. Bei Notariatswahlen etc. gilt diese Regelung sinngemäss.
Artikel 6 Vorstand
6.1 Zusammensetzung 6.1.1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus der Geschäftsleitung, aus den Mitgliedern des National-, Stände-, Kantons- und Regierungsrates, die den Sektionen oder Ortsparteien angehören, sowie aus den Präsidenten der Ortsparteien und Sektionen und weiteren von der Delegiertenversammlung gewählten Mitgliedern. 6.1.2. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
6.2 Zuständigkeiten 6.2.1. Genehmigung des Budgets, 6.2.2. Kontrolle der Finanzen, 6.2.4. Wahlvorschläge für Behördenwahlen im Bezirk, sofern nicht mehr freisinnige Kandidaturen vorliegen, als die Partei Sitze beanspruchen kann, 6.2.5. Nominierung von Kandidaten für Gerichte, Verwaltungsorgane, Kommissionen und Parteiämter etc. zuhanden der Kantonalpartei oder anderer Gremien, 6.2.6. Führung der Wahlkämpfe für den Kantons- und Regierungsrat sowie den National- und Ständerat, 6.2.7. Einsetzen von Arbeitsgruppen.
6.3 Organisation 6.3.1. Der Vorstand wird durch den Präsidenten einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern. 6.3.2. Mindestens 4 Vorstandsmitglieder können unter Angabe der Traktanden die Einberufung des Vorstandes verlangen. Die Sitzung muss innert 30 Tagen seit Eingang des Begehrens stattfinden. 6.3.3. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. 6.3.4. Beschlüsse können auf schriftlichem Wege gefasst werden. Es ist jedoch eine Sitzung einzuberufen, wenn drei Vorstandsmitglieder dies verlangen oder den Beschluss ablehnen. 6.3.5. Abstimmungen und Wahlen finden mit offenem Handmehr statt, sofern nicht mindestens 1/5 der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung verlangt oder die Geschäftsleitung dies beschlossen hat.
Artikel 7 Geschäftsleitung
7.1 Zusammensetzung 7.1.1. Präsident, Vizepräsident, Sekretär und 3 - 5 weitere Mitglieder; 7.1.2. Die Geschäftsleitung konstituiert sich, mit Ausnahme der Funktion des Präsidenten, selbst.
7.2 Zuständigkeiten: 7.2.1. Behandlung aller dringlichen Geschäfte unter Berichterstattung an das zuständige Organ 7.2.2. Kontaktpflege zu den der Bezirkspartei angehörenden Mitgliedern des Kantons- und Regierungsrates, den eidgenössischen Parlamentariern und den Bezirksbehördemitgliedern, 7.2.3. Information nach innen und aussen, 7.2.4. Behandlung aller nicht der Delegiertenversammlung oder dem Vorstand zugewiesenen Geschäfte.
7.3 Organisation 7.3.1. Die Geschäftsleitung wird durch den Präsidenten oder den Vizepräsidenten einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern. 7.3.2. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. 7.3.3. Abstimmungen und Wahlen finden mit offenem Handmehr statt. 7.3.4. Beschlüsse können auf schriftlichem Wege gefasst werden. Es ist jedoch eine Sitzung einzuberufen, wenn zwei Mitglieder der Geschäftsleitung dies verlangen oder den Beschluss ablehnen.
Artikel 8 Der Präsident
Der Präsident vertritt die Bezirkspartei nach aussen, insbesondere gegenüber der Öffentlichkeit, den Ortsparteien und Sektionen, der Kantonalpartei und in der interparteilichen Konferenz (IPK).
Artikel 9 Die Revisoren
Die Revisoren prüfen jährlich die Rechnung und erstatten zuhanden der ordentlichen Delegiertenversammlung Bericht und Antrag.
Artikel 10 Amtsdauer
Die Amtsdauer beträgt für alle Parteiämter zwei Jahre. Wiederwahlen sind möglich. Bei Rücktritten innerhalb der Amtsdauer finden Ergänzungswahlen statt. Artikel 11 Finanzen 11.1. Die Bezirkspartei erhebt jährlich Beiträge und zwar von den Ortsparteien je Mitglied und von den Sektionen pauschal. 11.2. Die Bezirkspartei bestreitet ihre Aufwendungen aus diesen Beiträgen sowie aus freiwilligen Zuwendungen. Für die Verbindlichkeiten der Bezirkspartei haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder sowie der Ortsparteien und Sektionen ist ausgeschlossen. 11.3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Artikel 12 Koordination mit der Freisinnig-Demokratischen Partei der Stadt Winterthur
12.1. Die Bezirkspartei sorgt für einen einheitlichen Auftritt nach aussen und koordiniert ihre Aktivitäten soweit möglich mit der Stadtpartei.
12.2. Durch besondere Vereinbarungen sind insbesondere zu koordinieren: 12.2.1. Finanzaktionen, 12.2.2. Führung eines gemeinsamen Sekretariates, 12.2.3. Wahlkämpfe und Veranstaltungen.
Artikel 13 Schlussbestimmungen 13.1. Die Auflösung der Partei bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der an der betreffenden Delegiertenversammlung anwesenden Mitglieder. Der Antrag auf Auflösung muss traktandiert sein. 13.2. Das nach der Auflösung der Bezirkspartei verbleibende Vermögen wird durch Beschluss des Vorstandes einer oder mehreren politisch verwandten Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung zugewiesen. 13.3. Diese Statuten ersetzen jene vom 16. Juni 1996. Sie wurden an der Delegiertenversammlung vom 15. Juni 2006 genehmigt.
Freisinnig-Demokratische Partei des Bezirkes Winterthur
Der Präsident: Georg Krenger
Die Aktuarin: Romana Heuberger



